Das Waschbecken ist ein integraler Bestandteil der Wohnung. Es ist bereits vor dem Einzug vorhanden und gehört damit rechtlich zum Eigentum des Vermieters.

Als Mieter musst Du mit der vorhandenen Einrichtung in der Wohnung pfleglich umgehen. Dennoch könnte es vorkommen, dass ein Schaden am Waschbecken auftritt. Es ist vielleicht verstopft oder anderweitig beschädigt, sodass eine Nutzung nicht mehr möglich ist.

Dabei stellt sich nun die Frage, ob Du das fremde Eigentum ersetzen musst oder ob der Vermieter für den Ersatz zuständig ist. Nachstehend erfährst Du, wer für die Kosten des neuen Waschbeckens aufkommen muss.

Verantwortung des Vermieters

Sowohl der Mieter als auch Vermieter gehen verschiedene Rechten & Pflichten mit dem Mietverhältnis ein. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die Zahlungen pünktlich zu leisten, während der Vermieter den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung aufrechterhält. Denn der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass die Wohnqualität gleichbleibend hoch, gemäß der Wohnungsübergabe bleibt. Dies bedeutet, dass der Vermieter beispielsweise sicherstellen muss, dass die Heizung ausreichend warm wird und die Fenster dicht sind. Treten während des Mietverhältnisses dort Schäden auf, ist der Vermieter dafür zuständig, diese zu beseitigen. Andernfalls könnte der Mieter eine Minderung der Mietzahlung durchsetzen, um einen höheren Druck hinsichtlich der Mängelbeseitigung aufzubauen.

Grundsätzlich besteht diese Zuständigkeit auch beim Waschbecken. Denn dieses zählt, ähnlich wie die Heizung, die Fenster oder Türen zum Inventar der Wohnung. Tritt dort eine Beschädigung auf, muss der Vermieter einen Ersatz bereitstellen.

Der Vermieter kann die Kosten bei der Gebäudeversicherung[1]https://objego.de/blog/gebaeudeversicherung/ einreichen und bekommt diese im Regelfall erstattet. Damit gilt der Vermieter als erster Ansprechpartner, wenn das Waschbecken defekt ist.

Fahrlässigkeit des Mieters

Der Vermieter muss einen gewissen Zustand der Wohnung sicherstellen und auch bei der bereits vorhandenen Einrichtung die Mängel beseitigen. Dennoch muss der Mieter pfleglich mit der Wohnung und dem Inventar umgehen. Er darf nicht einfach fahrlässig die Mietsachen behandeln und mögliche Schäden auf den Vermieter abwälzen.

Im Zweifelsfall ist ein Gutachter hinzuziehen, um den Sachverhalt zu klären und zu erörtern, wie der Schaden entstanden ist. Ist dieser auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Mieters zurückzuführen, ist dieser für den Ersatz zuständig.

Verfügt Er über etwas handwerkliches Geschick und die notwendigen Werkzeuge, darf Er selbst die Reparatur durchführen. Diese muss allerdings fachgerecht sein, sodass die Voraussetzungen in der Regel nur von ausgebildeten Handwerkern erfüllt wird. Hobbyhandwerker sollten lieber einen Profi rufen, da ein Schaden infolge der unsachgemäßen Reparatur wesentlich teurer wird. Ein Wasserschaden im Badezimmer kann schnell eine Schadenssumme im vier- oder fünfstelligen Bereich verursachen. Da dies wesentlich teurer ist als das Rufen eines Handwerkers, ist dies das klügere Vorgehen.

Zu prüfen ist noch, ob der Schaden über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Denn teilweise werden dort auch Mietschäden übernommen. Es lohnt sich daher ein Blick in die Police sowie der Kontakt mit der Haftpflichtversicherung, um das beschädigte Waschbecken ersetzt zu bekommen.

Der Ersatz eines beschädigten Waschbeckens

Ist das Waschbecken defekt und nicht mehr nutzbar, stellt dies einen spürbaren Mangel in der Wohnung dar. Als Alternative bleibt nur noch die Dusche oder die Badewanne, um sich dort die Hände zu waschen oder die Zähne zu putzen. Dies geht allerdings mit einem Verlust des Komforts einher.

Grundsätzlich ist der Vermieter zum Ersatz des defekten Waschbeckens verpflichtet. Denn es handelt sich um einen Mietgegenstand, welcher sich bereits vor dem Einzug in der Wohnung befand. Bei einem üblichen Gebrauch ist eine Nutzungsdauer von 20 bis 30 Jahren für das Waschbecken vorgesehen. Danach ist spätestens der Ersatz erforderlich. Der Mieter muss den Vermieter darauf hinweisen. Keinesfalls ist ein eigenmächtiger Austausch angebracht, da der Mieter dann auf den Kosten sitzenbleibt.

Dennoch ist auch zu klären, wie das Waschbecken beschädigt wurde. Ist ein Sprung entstanden, weil der Mieter versucht hat etwas über dem Waschbecken anzubringen und es ist ein schwerer Gegenstand auf die Keramik gefallen? Dann ist hierfür nicht mehr der Vermieter zuständig, sondern der Mieter ist zum Ersatz verpflichtet. Er muss entweder für den Austausch oder die Reparatur aufkommen. Teilweise sind Schäden in der Mietwohnung auch von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die Hausratversicherung ist hierfür nicht zuständig, da es sich nicht um einen beweglichen Gegenstand handelt, sondern um einen fest installierten Einrichtungsgegenstand.

Ist die Parfümflasche ins Becken gefallen und ein Schaden entstanden, dann wende Dich zunächst an den Vermieter. Womöglich findet Ihr einen Kompromiss und eine zufriedenstellende Lösung für beide Seiten, damit die Mietsache wieder ohne Einschränkungen nutzbar ist.

Häufige Fragen

Grundsätzlich muss der Vermieter für Mietsachschäden aufkommen. Zumindest, wenn diese dem üblichen Gebrauch zuzuordnen sind und nicht dem fahrlässigen Umgang des Mieters. Hat der Mieter fahrlässig gehandelt und dadurch den Schaden verursacht, ist dieser zum Ersatz verpflichtet. Möglicherweise sind die Kosten von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Dies ist im jeweiligen Fall zu prüfen.

Das Waschbecken besitzt eine Lebensdauer von rund 20 bis 30 Jahren. Danach ist eine solch starke Abnutzung vorhanden, dass eine Erneuerung verlangt werden darf. Auch bei Schäden und Mängel durch die gewöhnliche Nutzung ist ein Ersatz möglich.

Das Waschbecken zählt nicht zu den Gegenständen der Hausratversicherung. Diese deckt lediglich bewegliche Gegenstände ab. Da das Waschbecken ein fester Bestandteil der Wohnung ist, ist es nicht Bestandteil der Hausratsversicherung.

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