Ein tropfender Wasserhahn erweist sich für Dich als Mieter nicht nur als kleines Ärgernis, sondern als echter Mangel. Denn der Wasserverbrauch geht in die Höhe, das stetige Tropfen könnte Deinen Schlaf stören und zu vermehrten Ablagerungen auf dem Waschbecken führen. So steigen die Kosten und der Reinigungsaufwand, welche vom tropfenden Wasserhahn ausgehen.
Zwischen dem Mieter und Vermieter bestehen verschiedene Rechten und Pflichten. Bist Du zur Reparatur des tropfenden Wasserhahns verpflichtet oder ist dafür der Vermieter zuständig?
Grundsätzliche Pflicht des Vermieters
Der Vermieter stellt Dir die Wohnung üblicherweise mit wenigen Einrichtungsgenständen zur Verfügung. Zur gewöhnlichen Ausstattung gehören die Dusche, das WC sowie ein Waschbecken. Dies ist selbst bei unmöbliert ausgeschriebenen Wohnungen der Fall, denn diese Gegenstände gehören zur Grundausstattung und werden nicht vom Mieter eingebracht.
Somit verbleibt der Vermieter Eigentümer des Waschbeckens und muss sich um die Instandhaltung sowie die Reparaturen kümmern. Denn mit dem Mietvertrag besteht der Anspruch, dass die Wohnqualität aufrechterhalten bleibt. Sollten Schäden auftreten, die das Eigentum des Vermieters betreffen, muss dieser für die Reparaturen aufkommen.
Eigentum des Vermieters
Das Waschbecken und der Wasserhahn befinden sich üblicherweise bereits in der Mietwohnung. Daher handelt es sich um das Eigentum des Vermieters und gehört zur Ausstattung, die in der Miete inbegriffen ist. Demzufolge ist der Vermieter zunächst zur Behebung eines Mangels aufgerufen.
Dies betrifft etwa die Fenster, undichte Rohre oder einen verschlissenen Boden. In gleicher Weise fällt auch der tropfende Wasserhahn zu den Pflichten des Vermieters. Er ist daher grundsätzlich zur Instandsetzung verpflichtet, um wieder den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.
Wie bei anderen Mängeln auch, solltest Du zunächst den Vermieter auf den tropfenden Wasserhahn hinweisen und um die Reparatur bitten. Bleibt der Vermieter tatenlos, ist eine Mietminderung zu prüfen[1]https://www.homeday.de/de/immobilienvermietung/mietminderung/. Kürze jedoch nicht eigenmächtig die Miete, sondern setze Dich mit fachkundigen Personen zusammen, die Dich dabei beraten. Der Mieterschutzbund gilt hierfür beispielsweise als Ansprechpartner.
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag
Tritt ein Schaden an einem Gegenstand auf, welches sich im Eigentum des Vermieters befindet, ist dieser grundsätzlich dazu verpflichtet, den Mangel zu beheben. Doch als Mieter musst Du aufpassen, welche Regelungen der Mietvertrag im Speziellen bei Kleinreparaturen vorsieht. Denn der Gesetzgeber erlaubt in gewissem Umfang diese Pflicht auf den Mieter zu übertragen.
Festgehalten wird dies im Mietvertrag im Rahmen der Kleinreparaturklausel. Diese sagt für gewöhnlich aus, dass Bagatellschäden mit Kosten der einzelnen Reparatur von maximal 130 Euro vom Mieter übernommen werden müssen. Dies gilt als zulässige Klausel, wobei im Jahresverlauf der Maximalbetrag auf ca. 8 Prozent der Jahresnettomiete gedeckelt ist.
Klausel im Mietvertrag
Im Mietvertrag könnte eine Kleinreparaturklausel festgeschrieben sein. Diese sieht vor, dass bei geringen Schadensbeträgen der Mieter diese bis zu einer festgelegten Grenze übernimmt. Somit könnte der tropfende Wasserhahn in die Zuständigkeit des Mieters fallen, wenn solch eine Klausel Bestandteil des Mietvertrages ist.
Ist solch eine Klausel im Mietvertrag[2]https://mieterengel.de/kleinreparaturklausel/ enthalten, muss der Mieter die Kosten für die Reparatur übernehmen, insofern die Kosten nicht überschritten werden. Daher gilt es genau zu prüfen, wie Dein Mietvertrag formuliert ist und ob solch eine Einschränkung vorliegt.
Sollte der Wasserhahn tropfen oder der Duschkopf beschädigt sein, darfst Du diese Mängel selbst beseitigen. Allerdings ist darauf zu achten, dass keine Folgeschäden auftreten, die den Mangel verstärken. Gehst Du beim Reparaturversuch nicht fachkundig vor und tritt ein Wasserschaden im Bad auf, musst Du für die entstandenen Kosten aufkommen.
Einschränkungen der Kleinreparaturklausel
Maßgeblich für die Kleinreparaturen ist nicht nur der Kostenrahmen. Es hängt auch davon ab, welche Gegenstände konkret betroffen sind. Denn der Mieter muss nur die Bagatellschäden übernehmen, wenn tatsächlich ein direkter Zugriff besteht.
Dies ist beim Wasserhahn der Fall, weshalb hier die Klausel wirksam ist. Sollte jedoch hinter der Steckdose ein Defekt oder ein Mangel innerhalb des Spülkastens auftreten, ist der Vermieter unabhängig der Klausel dafür zuständig.
Denn der Zweck dieser Vereinbarung besteht darin, den Mieter zu einem sorgsamen Umgang mit dem Eigentum des Vermieters zu bewegen. Dazu gehört, dass Fenster sanft geschlossen und nicht zugeschlagen werden oder der Wasserhahn mit einer gewissen Vorsicht gehandhabt wird.
Liegt der Mangel jedoch versteckt und außerhalb des Einflusses des Mieters, ist für den Schaden stets der Vermieter verantwortlich. Befindet sich die Wohnung bereits in einem schlechteren Zustand, musst Du also nicht für jegliche Bagatellschäden aufkommen.
Vorgehensweise bei der Reparatur des tropfenden Wasserhahns
Ein tropfender Wasserhahn mag für fachkundige Personen mit wenigen Handgriffen behoben sein. Verfügst Du allerdings nicht über entsprechende Kenntnisse, solltest Du die Arbeit sicherheitshalber einem Profi überlassen.
Wende Dich an den Vermieter und schildere das Problem. Dieser kann entweder den Hausmeister oder einen externen Handwerker beauftragen, um den Mangel zu beheben. Liegt die Rechnung innerhalb des maximalen Kostenrahmens, musst Du als Mieter diese übernehmen. Erweist sich die Reparatur hingegen als komplizierter und übersteigen die Kosten den zumutbaren Rahmen, muss der Vermieter diese vollständig übernehmen. Nicht erlaubt ist es, anteilig den Mieter an den Kosten zu beteiligen.
Im Zweifelsfall solltest Du diese Art der Arbeiten in der Mietwohnung also immer in die Hände des Vermieters geben und nicht selbst versuchen, die Mängel zu beheben. Die Folgekosten könnten deutlich höher ausfallen, wenn Du nicht fachgemäß vorgehst.
Kostenübernahme des tropfenden Wasserhahns
Regelmäßig kommt es in Mietwohnungen zu der Frage, ob der Mieter oder Vermieter für einen entstandenen Schäden verantwortlich ist und hierfür die Kosten übernehmen muss. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, dass für die Reparaturen des Eigentums des Vermieters dieser die Kosten trägt. Dies bezieht sich etwa auf die Ausstattung, die sich bei Einzug des Mieters bereits in der Wohnung befand. Dazu gehören üblicherweise die Waschbecken und Wasserhähne, die nicht erst vom Mieter angeschafft werden.
Tropft der Wasserhahn, ist die Behebung zunächst Sache des Vermieters. Eine Ausnahme besteht, falls eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag festgeschrieben ist. Diese verpflichtet den Mieter zur Übernahme sogenannter Bagatellschäden. Zumutbar sind laut Mietrecht Beträge von 130 Euro je Reparatur. Ist solch eine Klausel vorhanden, ist der Rechnungsbetrag vom Mieter zu übernehmen.
Grundsätzlich solltest Du mit den Mietgegenständen vorsichtig umgehen und bei Mängeln den Vermieter darauf hinweisen. Behebe den Schaden nur selbst, wenn Du Dir sicher bist, die Arbeit ordentlich auszuführen. Andernfalls könnten Folgeschäden für Dich teuer werden und den ursprünglichen Betrag deutlich überschreiten.
Informiere Dich also, wie Dein Mietvertrag gestaltet ist und wende Dich in jedem Fall an den Vermieter. So bist Du auf der sicheren Seite und musst für die Reparaturkosten nur aufkommen, wenn eine entsprechende Klausel vorhanden ist und die Kosten zumutbar sind.
Häufige Fragen
Weiterführende Links