Das Waschbecken ist in der Regel ein Bestandteil der Mietwohnung. Diese befindet sich bereits vor Deinem Einzug in der Wohnung und wurde nicht von Dir angeschafft. Somit zählt es zum Eigentum des Vermieters.
Gefällt Dir das Waschbecken optisch nicht oder kommt es häufiger zu Problemen, könnte der Wunsch nach einem Austausch bestehen. Du möchtest Dein eigenes Modell anbringen und die Ausführung des Vermieters am liebsten verkaufen oder entsorgen.
Doch darfst Du überhaupt eigenmächtig das Waschbecken in der Mietwohnung ändern und welche Optionen stehen Dir hierfür zur Verfügung?
Rechtliche Rahmenbedingungen
Sowohl Mieter als auch Vermieter gehen mit dem Mietverhältnis bestimmte Rechte und Pflichten ein. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die Miete pünktlich zu zahlen und die Wohnung pfleglich zu behandeln. Im Gegenzug muss der Vermieter sicherstellen, dass eine gewisse Wohnqualität aufrechterhalten bleibt. Er ist für die Sanierung und der Behebung von Mängeln zuständig[1]https://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0111/maengel-in-der-wohnung-dem-vermieter-beine-machen-tipps-und-musterschreiben-011114.htm, die etwa auf Alterserscheinungen zurückzuführen sind.
Eigentum des Vermieters
Befindet sich bereits ein Waschbecken in der Wohnung, ist dies das Eigentum des Vermieters. Gefällt Dir das Waschbecken optisch nicht und möchtest es austauschen, musst Du selbst für die Kosten aufkommen. Tritt mit dem Vermieter in Kontakt, um zu erfahren, wie Du mit dem alten Waschbecken verfahren musst. Möglicherweise verlangt der Vermieter die Aufbewahrung bis zum Ende des Mietverhältnisses. Da es das Eigentum des Vermieters ist, darfst Du es nicht einfach entsorgen.
Hinsichtlich möglicher Umbauten ist der Mieter einigen Einschränkungen unterlegen. Denn es darf kein Eingriff in die Bausubstanz erfolgen und die Umbaumaßnahmen müssen leicht rückgängig zu machen sein. Dann steht solchen Arbeiten nichts im Wege und beim Auszug kannst Du die Wohnung wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen.
Installation eines neuen Waschbeckens
Befindet sich in der Wohnung noch kein Waschbecken, darfst Du dies ohne Zustimmung des Vermieters selbst installieren. Denn dieses gehört zur Standardausstattung und ist für eine gewisse Wohnqualität erforderlich. Du kannst Dich hierbei für ein Modell nach Deinen Vorlieben entscheiden und dieses anbringen. Ist die Ausstattung eher spartanisch, kannst Dich freier in der Einrichtung ausleben. Allerdings musst Du beachten, dass Du beim Auszug keine Verwendung mehr für das Waschbecken finden könntest. Dann bleibt Dir nur noch die Ablöse an den Nachmieter oder die Entsorgung.
Austausch des Waschbeckens
Ist bereits ein Waschbecken vorhanden, ist eine größere Vorsicht geboten. Dann darfst Du nicht einfach selbstständig einen Austausch vornehmen, sondern solltest Rücksprache mit dem Vermieter halten.
Denn das alte Waschbecken ist Eigentum des Vermieters. Mit diesem musst Du pfleglich umgehen und Er kann bestimmten, was damit geschehen soll. Vor dem Austausch ist daher dringend der Kontakt mit dem Vermieter zu suchen, um diesen das Vorhaben zu schildern.
Als Einigung könnte der Kompromiss eintreten, dass Du das Waschbecken austauschen darfst, aber das alte Modell aufbewahren musst. Beim Auszug ist dann der Einbau des älteren Waschbeckens erforderlich, um den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherzustellen.
Stellt das neue Waschbecken eine deutliche Aufwertung dar, werden sich die wenigsten Vermieter aber dagegen wehren und Dir hierbei Steine in den Weg legen. Sie geben mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erlaubnis, allerdings musst Du selbst die Kosten für den Austausch tragen. Der Vermieter wird sich daran nicht beteiligen.
Ziehst Du aus, könntest Du das Waschbecken in der Wohnung belassen. Da es noch Dein Eigentum ist, kannst Du eine Abstandssumme mit dem Nachmieter aushandeln, sodass dieser das Badezimmer übernimmt. Der Ablauf ist hierbei ähnlich wie bei der Überlassung einer Küche. Da das Waschbecken aber günstiger ist, sind die ausgehandelten Summen entsprechend niedriger.
Pflicht des Vermieters zum Austausch des Waschbeckens
Bisher war es eher ein freiwilliges Verlangen, das Waschbecken auszutauschen. Vornehmlich, weil es optisch nicht in die Wohnung gepasst hat und nicht dem eigenen Designanspruch entsprach. Doch wie sieht es aus, wenn das Waschbecken deutliche Gebrauchsspuren aufweist und kaum mehr zu nutzen ist?
Ob der Vermieter das Waschbecken austauschen muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Anhand der nachstehenden Eigenschaften lässt sich der Austausch bewerten.
Verursacher des Schadens
Sollte ein Schaden vorliegen, ist genau zu prüfen, wer dafür verantwortlich ist. Ist der Mieter mit dem Waschbecken unsachgemäß umgegangen und hat dadurch einen Schaden verursacht, muss Er diesen ersetzen. Dabei kann Er sich zwar an seine eigene Haftpflichtversicherung wenden, doch der Vermieter muss nicht für die Kosten aufkommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein schwerer Gegenstand in das Waschbecken gefallen ist und dort einen Riss verursacht hat.
Austausch des Waschbeckens im Schadensfall
Tritt ein Schaden auf, ist ein Austausch des Waschbeckens zwingend erforderlich. Wer für die Kosten aufkommt, hängt maßgeblich vom Schadensfall ab. Hat der Mieter fahrlässig gehandelt und das Waschbecken beschädigt, muss Er für den Ersatz aufkommen. Handelt es sich jedoch um gewöhnliche Gebrauchsspuren oder Alterserscheinungen, ist der Vermieter für den Austausch verantwortlich.
Auf der anderen Seite können Schäden auch bei einem sorgfältigen Gebrauch entstehen. Diese hängen von der Qualität des Waschbeckens ab, aber nach einigen Jahren könnte die Materialermüdung auftreten und zu einer Undichtigkeit führen. Dann ist der Vermieter dafür verantwortlich, den Schaden zu beheben. Er könnte zunächst eine Reparatur durchführen, damit als Mieter das Waschbecken wieder normal nutzbar ist. Helfen aber auch die Reparaturmaßnahmen nicht mehr, bleibt nur noch der komplette Tausch. Die Kosten hierfür trägt allein der Vermieter.
Der Mieter muss für die Schäden nur aufkommen, wenn Er fahrlässig mit dem Waschbecken umgegangen ist. Ein Schaden aufgrund einer gewöhnlichen Nutzung ist darin nicht inbegriffen. Daher müssen Mieter relativ selten für die Kosten eines neuen Waschbeckens aufkommen.
Alter des Waschbeckens
Die Einrichtungsgegenstände gehen mit einer bestimmten Nutzungsdauer einher. Diese beziehen sich unter anderem auf die Einbauküche, aber auch das Waschbecken. Bei Badezimmermöbeln gilt eine Lebensdauer von 15 bis 25 Jahren als realistisch. Dies hängt von der Qualität sowie dem Nutzungsverhalten ab.
Besitzt das Waschbecken ein entsprechendes Alter, könnte es vollkommen abgeschrieben sein. Dann weist es vereinfacht gesagt keinerlei Wert mehr auf. Kommt es nun zu einem Schaden, kann der Vermieter dafür keinen Schadenersatz mehr verlangen. Denn das Waschbecken ist aus buchhalterischer Sicht bereits wertlos.
Dennoch ist der Vermieter dafür zuständig, ein neues Waschbecken zu installieren. Weist die Einrichtung im Bad ein gewisses Alter auf, ist ein Austausch durch den Vermieter angemessen, da die maximale Lebensdauer erreicht wurde.
Der Wunsch nach einem neuen Waschbecken
Als Mieter möchtest Du Dich in der Wohnung wohlfühlen und diese nach Deinem Geschmack einrichten. Dazu gehört auch das Waschbecken, welches häufig bereits in der Wohnung vom Vermieter installiert wurde. Strebst Du einen Austausch an, bist Du dafür selbst verantwortlich. Du musst die Kosten tragen und gegebenenfalls die alte Ausführung aufheben und diese beim Auszug wieder anbringen. Sprich Dich mit Deinem Vermieter ab, um eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Handelt es sich um eine klare Aufwertung, zeigen sich die Vermieter dieser Maßnahme gegenüber offener und werden kaum Ihre Zustimmung verweigern.
Tritt jedoch ein Schaden auf und ist daher der Austausch erforderlich, ist es wesentlich, ob der Mieter dafür verantwortlich ist. Hat Er fahrlässig gehandelt und ist daher die Beschädigung aufgetreten, muss Er das Waschbecken auf eigene Kosten ausbessern. Andernfalls fällt dies in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters.
Allgemein gilt, dass es sinnvoll ist, jegliche Änderungen der bestehenden Einrichtung mit dem Vermieter abzusprechen. So tritt beim Auszug keine Überraschung auf und Du bist rechtlich abgesichert.
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